Rz. 1

Die Vorschrift ist 1993 in Kraft getreten und bereits durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 1.6.1997 dahingehend geändert worden, dass eine Sonderregelung für in Abschiebehaft genommene Leistungsberechtigte geschaffen wurde (Abs. 1 Satz 5). Geändert wurde auch Abs. 2, der lange unverändert geblieben ist.

 

Rz. 2

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) brachte insoweit eine Änderung, als die in Abs. 1 Satz 5 getroffene Regelung auf Untersuchungshäftlinge ausgedehnt wurde. Weitere Änderungen betrafen nur noch die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums.

 

Rz. 3

Mit Urteil v. 18.7.2012 hat das BVerfG (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) angesichts der langjährigen Untätigkeit des Gesetzgebers entschieden, dass die Regelleistungen nach § 3 evident verfassungswidrig sind, und den Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden. Für die Zwischenzeit wurden die Regelleistungen (rückwirkend ab dem 1.1.2011, soweit die Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind) vom BVerfG angehoben, da aus der Verfassung ein unmittelbarer Handlungsbedarf abzuleiten sei (vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf eine sog. Kleine Anfrage zu Folgerungen aus dem Urteil des BVerfG in BT-Drs. 17/10664 v. 12.9.2012).

 

Rz. 4

Erst über 2 Jahre später hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) mit Wirkung zum 1.3.2015 umgesetzt, die Abs. 1 und 2 geändert und die Abs. 3 bis 5 eingefügt.

 

Rz. 5

Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer v. 31.10.2014 (BGBl. I S. 1649) erklärte sich die Bundesregierung in Kompromissverhandlungen mit dem Bundesrat kurze Zeit später bereit, an Stelle des Vorrangs der Sachleistungen nunmehr den Vorrang der Geldleistungen bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen der einzelnen Bundesländer einzuführen.

 

Rz. 6

Dies führte zu der kuriosen Situation, dass weniger als 2 Wochen nach Erlass des Gesetzes v. 10.12.2014 und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 3 zum 1.3.2015 eine erneute Abänderung erfolgte und zwar durch das Gesetz v. 23.12.2014 (vgl. dazu Deibel, ZFSH/SGB 2015, 117; Hohm, Editorial in ZFSH/SGB 2014, 717). Beide Gesetze brachten zusammen also wesentliche Änderungen des § 3, wobei auch die noch in DM-Beträgen ausgewiesenen Leistungen durch wesentlich höhere Leistungen ersetzt wurden. Neben der Aufgabe des Vorrangs von Sachleistungen für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Flüchtlinge wurde auch das sog. Taschengeld für Abschiebungs- und Untersuchungshäftlinge neu geregelt sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern beschlossen (Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 6.11.2014, BT-Drs. 18/2592 und 18/30000 sowie Beschluss des Bundesrates v. 28.11.2014, BR-Drs. 514/14).

 

Rz. 7

Weitreichende Änderungen des § 3 erfolgten dann in überraschend kurzem zeitlichen Abstand zu den vorherigen Änderungen durch Art. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), das bereits am 24.10.2015 in Kraft trat. Dieses Gesetz fasste Abs. 1 und 2 neu, wobei in unterschiedlicher Ausprägung (je nachdem, ob eine Unterbringung inner- oder außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 44 Abs. 1 AsylG erfolgt) wiederum partiell der Vorrang von Sachleistungen gegenüber Geldleistungen eingeführt wurde. In Abs. 4 wurden die Wörter "Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6" ersetzt durch die Wörter "Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe" nach Abs. 1 Satz 8. In Abs. 5 wurde das Wort "Bargeldbedarfs" durch die Wörter "Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe" ersetzt. Abs. 6 wurden 3 weitere Sätze angefügt.

 

Rz. 8

Wiederum kurze Zeit später erfolgten mit den Neuregelungen in dem am 17.3.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016 (BGBl. I S. 390, sog. Asylpaket II) weitere Änderungen. Abs. 1 Satz 8 sah nunmehr vor, bei einer Unterbringung von Leistungsberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG eine Kürzung der Höhe des Geldbetrages zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe vorzunehmen, wenn alle diese Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt werden. Sie beruhte auf einer Neuberechnung des sog. soziokulturellen Existenzminimums, indem Kosten für Fernsehgeräte, Computer, Software, Sportausrüstung sowie Unterricht und Kurse ausgenommen werden, letztere mit Blick auf die erfolgte Öffnung der Integrationskurse für Personen mit guter Bleibeperspektive (vgl. Thym, NVwZ 2016, 411). Die Leistungen für die Sicherung des sog. physischen Existenzminimums sind nicht herabgesetzt worden.

 

Rz. 9

Durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des A...

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