Rz. 13

Abs. 3 enthält bereichsspezifische Datenschutzregelungen, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die zuständige Behörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zweckgebunden in erforderlichem Umfang verarbeiten. Es handelt sich um Daten zu den Sprachkenntnissen der Leistungsberechtigten sowie zur Durchführung eines Integrationskurses oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung. Weitere aufenthaltsrechtliche Datenschutzregelungen sind in § 88a AufenthG und § 8 IntV enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge