Rz. 1

Die Vorschrift, die bisher innerhalb des AsylbLG keine Vorläufernorm hat, wurde mit dem Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 1.1.2017 eingeführt, während andere Teile des o. g. Gesetzes bereits zum 6.8.2016 in Kraft getreten sind.

Durch Art. 5 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetz) v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 Abs. 1 geändert und an die Neuregelungen in § 1 Abs. 1 angepasst. Durch Art. 38 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626) wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 3 an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO – VO (EU) 2016/679) angepasst.

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