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Jung, AsylbLG § 5 Arbeitsgelegenheiten / 2.6 Verpflichtung und Sanktionen (Abs. 4)

Hans-Peter Jung
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Rz. 15

Die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer angebotenen Arbeitsgelegenheit trifft alle Empfänger von Grundleistungen nach §§ 1, 3 und von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1. Die Leistungsempfänger dürfen allerdings nicht mehr im schulpflichtigen Alter sein. Die Schulgesetze der Länder bestimmen den Beginn und die Dauer der Schulpflicht als Vollschulpflicht und als Berufsschulpflicht (vgl. beispielhaft §§ 35, 37, 38 SchulG NRW, Art. 35, 37, 39 BayEUG). Die Schulpflicht beginnt demnach mit Vollendung des 6. Lebensjahres an einem im Gesetz bestimmten Stichzeitpunkt und dauert je nach Bundesland 10 oder 12 Jahre. Maßgeblich ist das schulpflichtige Alter und nicht, ob der betreffende Leistungsempfänger überhaupt der Schulpflicht unterliegt.

 

Rz. 16

Die Verpflichtung trifft nur arbeitsfähige nicht erwerbstätige Leistungsempfänger. Arbeitsfähigkeit ist nicht mit dem Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II oder mit dem rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI gleichzusetzen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 5 Rz. 26; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 5 Rz. 62 f.; Siefert, AsylbLG, § 5 Rz. 9; a. A. Birk, in: LPK-SGB XII, AsylbLG, § 5 Rz. 2; Adolph, in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II/SGB XII/AsylbLG, AsylbLG, § 5 Rz. 38). Vielmehr ist der krankenversicherungsrechtliche Begriff der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Danach ist arbeitsunfähig derjenige Versicherte, der wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlichen oder gleichartigen Tätigkeit nachzugehen (BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 30/01 R). Arbeitsfähig ist derjenige, der physisch und geist...

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