Rz. 2

Die Vorschrift geht davon aus, dass die leistungsberechtigten Asylbewerber sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, soll jedoch angesichts der Tatsache, dass sich viele Asylbewerber über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, eine vorsichtige Annäherung an den deutschen Arbeitsmarkt einleiten (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, AsylbLG, § 5 Rz. 2). Da der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift von der Realität sehr weit entfernt war, hat die Vorschrift geringe Bedeutung. Asylbewerber, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder 25 AufenthG besitzen oder die Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erfüllen, können ohne den großen in § 5 vorgesehenen bürokratischen Aufwand eine Beschäftigung aufnehmen. Die Regelungen verstoßen nicht gegen internationale Regelungen über Zwangs- und Pflichtarbeit (BVerwG, Beschluss v. 23.2.1979, 5 B 114.78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.7.1995, 8 A 46/92). Sie verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 und Art. 3 GG (BVerwG, a. a. O.). Bis zum 5.8.2016 galt § 5 nicht für Leistungsbezieher nach § 2, was durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 geändert wurde. Seitdem gilt nicht nur § 5 auch für Leistungsbezieher nach § 2, sondern auch die Bestimmungen in § 5b.

 

Rz. 3

Abs. 1 sieht die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen vor. Abs. 2 regelt die Auszahlung von Aufwandsentschädigung, Abs. 3 normiert die zeitliche und räumliche Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten. Abs. 4 sieht eine Pflicht zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit vor. Abs. 5 normiert die Rechtsnatur von Arbeitsgelegenheiten.

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