Rz. 11

Abs. 3 legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten fest. Der Begriff der "zumutbaren Weise", bei dem es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bedeutet auch, dass dem Ausländer die auferlegte Arbeitspflicht frühzeitig bekanntzugeben, sowie Art und Dauer der Tätigkeit hinreichend klar zu bestimmen sind (Hohm, AsylbLG, § 5 Rz. 33, Stand: April 2008, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 10.2.1983, 5 C 115/81).

 

Rz. 12

Der Hinweis auf die "zumindest stundenweise" Tätigkeit soll verdeutlichen, dass die Regelung nicht auf einen vollen Einsatz von Erwerbstätigen abzielt, sondern auf zeitlich flexible Regelungen i. S. d. Selbstversorgungsprinzips (BT-Drs. 12/4451 zu § 4 des Entwurfs). Hieraus folgt, dass nach Sinn und Zweck der Regelung keine vollschichtige Inanspruchnahme des Ausländers erfolgen darf (BVerwG, Urteil v. 13.10.1983, 5 C 67/92). Rechtsprechung und Literatur (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.7.2000, 16 B 605/00) halten eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden für rechtlich unbedenklich. Aus der Formulierung "zumindest stundenweise" folgt auch, dass kürzere Einsatzzeiten unzulässig sind, die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten darf keine schikanösen Züge tragen. Maßgebend dürften die Besonderheiten des Einzelfalles sein (VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 31.1.2002, 3 E 4195/01). Jedenfalls darf die Arbeitsgelegenheit keinen vollschichtigen Umfang annehmen. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu beachten.

 

Rz. 13

Ein Bescheid über die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit ist nicht schon deshalb unbestimmt und rechtswidrig, weil dem Ausländer nicht ein bestimmter Ort der Tätigkeit genannt wird. Es reicht aus, wenn er weiß, wo er sich einzufinden hat. Die Beschreibung der Tätigkeit, etwa als Mithilfe bei der Hausmeistertätigkeit, dürfte ausreichend sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.7.2000, 16 B 605/00).

 

Rz. 14

Bei auswärtigen Arbeitsgelegenheiten muss die Anfahrtzeit in einer angemessenen Relation zur dort geleisteten Arbeit stehen (Gröschel-Gundermann, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, AsylbLG, § 5 Rz. 17).

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