Rz. 24

Abs. 2 sieht umfassende Hilfen während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Geburt vor. Diese entsprechen den sozialhilferechtlichen Maßstäben, die ihrerseits den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 4 Rz. 70). Die Hilfen werden in der Vorschrift umschrieben. Sie umfassen Maßnahmen der Feststellung einer Schwangerschaft, Untersuchungen zur Schwangerschaftsvorsorge sowie Hilfen während der Schwangerschaft (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 4 Rz. 39), ärztliche Behandlung und Hebammenhilfe, ambulante oder stationäre Entbindung sowie häusliche Pflegeleistungen. Haushaltshilfe und Mutterschaftsgeld sowie Eingliederungshilfe für das Neugeborene sind nicht umfasst (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 4 Rz. 70 f.). Die Schwangerschaft ist durch ärztliches Attest, Hebammenbescheinigung oder Mutterschaftspass nachzuweisen. Auf die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt besteht ein Rechtsanspruch.

 

Rz. 25

Leistungen zur Empfängnisverhütung sieht das Gesetz nicht vor. Hilfen für Frauen bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen sehen die §§ 19 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vor.

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