Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (BGBl. I S. 1290) mit Wirkung zum 1.9.2019 eingeführt. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des SGB XII sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Höhe der Geldbeträge für den persönlichen Bedarf festgesetzt und in Abs. 2a eine Übergangsregelung zur Höhe der Geldbeträge nach Abs. 1 und 2 eingefügt.

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