Rz. 31

Auch die Leistungen für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie werden nach Abs. 3 Satz 3 gesondert erbracht und als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Dazu gehören die Ausgaben für Strom, für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sowie für kleinere Instandhaltung und Reparaturen. Maßgeblich ist der notwendige und angemessene Aufwand. Dieser folgt i. d. R. aus der mietvertraglichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter.

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