Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Grundleistung. Unterbringung in einem Flüchtlingswohnheim. Strom als Sachleistung. Kürzung der Geldleistungen. Höhe der Kürzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhält der hilfebedürftige Ausländer durch die Unterbringung in einem Flüchtlingswohnheim Strom als Sachleistungen, so ist der Leistungsträger zur Vermeidung von Doppelleistungen zu einer Kürzung der Geldleistungen um den in den Regelleistungen enthaltenen Stromanteil berechtigt.

2. Eine Kürzung der Geldleistungen für die Jahre 2012 und 2013 um monatlich 28,12 EUR verletzt den hilfebedürftigen Ausländer nicht in subjektiven Rechten.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum von August 2012 bis März 2013.

Die aus Haiti stammende Klägerin reiste im März 2011 in das Bundesgebiet ein und bezieht von der Beklagten seit November 2011 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Sie betreibt ein Asylverfahren und ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sie ist einer in Unterkunft für Asylbewerber untergebracht. Die Kosten hierfür trägt die Beklagte. In dieser Unterkunft wird der Klägerin auch kostenfrei Strom zur Verfügung gestellt.

Mit Bescheid vom 11.02.2013 berechnete die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu und gewährte monatliche Leistungen in Höhe von 317,88 EUR für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 und in Höhe von 325,88 EUR für die Monate Januar und Februar 2013. In dem Bescheid heißt es unter anderem: “Da Sie in einer vom Sachgebiet “Stadterneuerung und Wohnen„ zur Verfügung gestellten Unterkunft wohnen und in dieser Unterkunft bereits Strom durch Sachleistung erhalten, ist der hierfür in Ihrem Grundleistungen enthaltene Betrag von Ihrem Bedarf in Abzug zu bringen.„ Der Berechnungsbogen wies eine Kürzung der Leistungen in Höhe von 28,12 EUR aus. Mit Bescheid vom 08.03.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 325,88 EUR für den Monat März 2013.

Gegen die Bescheide vom 11.02.2013 und 08.03.2013 ließ die Klägerin am 12.03.2013 Widerspruch erheben. Der Abzug “Eigenanteil Strom RS 1„ sei nicht nachvollziehbar. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2013 als unbegründet zurück. Bei der Kürzung der Grundleistungen handele es sich um den sogenannten Gesamtenergiekostenanteil, da die Klägerin in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sei. In dem zu gewährenden Regelsatz sei ein Bedarf für Energie bereits enthalten. Da die Klägerin ihren Energiebedarf allerdings unmittelbar in der Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung erhalte, wäre sie gegenüber sonstigen Leistungsberechtigten, die in Privatwohnungen leben, bevorteilt.

Gegen diese Entscheidung ließ die Klägerin am 30.09.2013 Klage erheben. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Gesamtenergiekostenanteil bei 28,12 EUR liege.

Die Klägerin sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 11.02.2013 und 08.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2013 zu verurteilen, weitere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erhalte einen Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 346 EUR für 2012 bzw. in Höhe von 354 EUR für 2013. Zusätzlich sei die Klägerin in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, für die die Beklagte die Kosten übernehme. Die Beklagte stelle der Klägerin insoweit nicht nur Räumlichkeiten, sondern auch Möblierung und Ausstattung, Heizung und Warmwasser sowie Strom unentgeltlich als Sachleistung zur Verfügung. Wenn der Bedarf der Klägerin jedoch durch Sachleistungen gedeckt werde, dann sei der Beklagte zu einer Kürzung der insoweit nicht benötigten Barmittel berechtigt. Dies habe das BSG im anderem Zusammenhang bereits entschieden (BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bemessen sich die Regelbedarfe in entsprechender Anwendung der §§ 5-7 Regelbedarfsermittlungsgesetz nach den Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 6 (Gesundheitspflege). In den Regelbedarfen seien unter Berücksichtigung der Einkommens- und Verbrauchstichprobe 2008 Kosten für Haushaltsenergie, hier in Form von Strom für Haushaltsgeräte und Kochenergie ohne Warmwasser und Heizung, enthalten. Die Bedarfe der Abteilung 4 (Wohnung, Energie und Wohnungsinstandhaltung) würden nach § 5 RBEG für 2011 mit 30,24 EUR veranschlagt und gliedern sich in folgende Bedarfsgruppen: Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen -Material (Mieter), Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Eigentümer, Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter), Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsrepa...

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