Rz. 16

Gemäß Abs. 2 Satz 1 erhalten Leistungsberechtigte in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs als Sachleistungen. Leistungsberechtigte sind gemäß § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet, während des Asylverfahrens über einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten, bei einer Verletzung gegen Mitwirkungspflichten, Identitätstäuschung oder einer Herkunft aus einem sicheren Drittstaat auch länger in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

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