Rz. 13

Abs. 1 definiert die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs und die Leistungen zur Deckung des persönlichen notwendigen Bedarfs. Abs. 2 normiert den Grundsatz der Sachleistungsgewährung bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG. Abs. 3 normiert den Vorrang der Geldleistungen bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. AsylG. Abs. 4 sieht die entsprechende Geltung von Vorschriften des SGB XII für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft vor. Abs. 5 regelt die Art und Weise der Erbringung von Leistungen in Geld oder Geldeswert.

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