Rz. 20

Das AsylbLG ist nicht Teil des Sozialgesetzbuchs. Daher richtet sich das Verwaltungverfahren nach den im Wesentlichen gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der Länder, nicht nach SGB X. Im SGB I und SGB X sind nur einzelne Vorschriften anwendbar, soweit dies in den §§ 7 Abs. 3 und 9 AsylbLG vorgesehen ist. Für die Leistungen nach dem AsylbLG örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem AsylG oder AufenthG verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach § 45 Abs. 2 AsylG betroffen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die nach § 46 Abs. 2a AsylG für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird. Rechtsansprüche nach dem AsylbLG sind für jeden einzelnen Leistungsberechtigten geltend zu machen. Das AsylbLG sieht keine Bedarfsgemeinschaften vor.

 

Rz. 21

Vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungakts in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 11 Abs. 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach dem AsylbLG ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Abs. 2a festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung.

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