Rz. 6

Falls der Betreffende trotz Ausreisemöglichkeit zum festgesetzten Termin nicht ausreist, ist zu prüfen, ob die Ausreise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden konnte. Nur dann kommt es nicht zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 2, 3 und 6. Die Leistungseinschränkung ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigten unverschuldet an der Ausreise gehindert waren. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6185 S. 44) insbesondere der Fall, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Ausreise bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgeschlossen sind (z. B. Reiseunfähigkeit oder faktisch keine Reisemöglichkeit). Wenn derartige Gründe vorliegen, hat die Ausländerbehörde allerdings gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung zu erteilen mit der Folge, dass die Betreffenden bereits nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 gehören und schon deshalb von der Leistungseinschränkung nach Abs. 1 nicht betroffen sind.

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