Rz. 5

Weitere Voraussetzung für die Leistungseinschränkung ist, dass für den betreffenden Leistungsberechtigten ein Ausreisetermin feststeht. Dem ausreisepflichtigen Ausländer wird zunächst eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und ein Ausreisetermin festgelegt. Dies gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erst wenn der Betreffende diesen Termin verstreichen lässt, setzt die Leistungskürzung ein und die Abschiebung zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreise kommt in Betracht. Darüber hinaus muss für den Betreffenden auch eine Ausreisemöglichkeit bestehen. Dies ist weitere zwingende Voraussetzung für die Leistungseinschränkung. Ob für den Betreffenden eine Ausreisemöglichkeit besteht, ist individuell für den Einzelfall zu prüfen. An der Ausreisemöglichkeit kann es infolge des gesundheitlichen Zustands oder der familiären Situation fehlen. Dies hat der Leistungsträger (und parallel dazu die zuständige Ausländerbehörde bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zu prüfen. Falls ein Verbot der Abschiebung besteht (§ 60 AufenthG) oder eine Duldung ausgesprochen wird (§§ 60a, 60b, 60c, 60d AufenthG), gehört der Ausländer nicht zum Personenkreis nach § 1 Abs. 12 Nr. 5, sodass schon deshalb keine Leistungsminderung in Betracht kommt. Mit umfasst vom sachlichen Anwendungsbereich von Abs. 1 Satz 1 sind auch Leistungsberechtigte, bei denen das Verfahren zur zwangsweisen Abschiebung in Gang gesetzt wurde (vgl. Abs. 1 Satz 2).

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