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Im Vorgriff zu dem Projekt der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung wollte der Gesetzgeber durch den monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR finanzielle Spielräume schaffen und dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern. Beim Sofortzuschlag handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zu den Leistungen nach § 72 SGB II, § 145 SGB XII, § 88f BVG und § 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG (BT-Drs. 20/1411 S. 15). Der Sofortzuschlag wurde auch im AsylbLG eingeführt.

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