Rz. 14

Die Regelung des Abs. 3 verpflichtet die für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden und die Ausländerbehörden zum gegenseitigen Austausch, vor allem um Leistungsmissbrauch zu verhindern.

 

Rz. 15

Zu Abs. 3 finden sich im Gesetzgebungsverfahren folgende Äußerungen (BT-Drs. 13/10155, Gesetzentwurf des Bundesrates v. 20.3.1998):

"Häufig können die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden die Angaben von Leistungsberechtigten zu ihrer Person und ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur schwer nachprüfen. Die Ausländerbehörden verfügen in der Regel über Daten, die bereits durch andere Stellen nachgeprüft wurden- z. B. durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystems (AFIS) – oder in Bezug auf Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer von den Ausländerbehörden festgestellt worden sind. Da umfangreiche und zeitintensive Doppelermittlungen den Interessen aller Beteiligten zuwiderlaufen, wird die Pflicht zur Durchführung eines entsprechenden Datenabgleichs vorgesehen. In den Datenabgleich werden auch Verpflichtungserklärungen nach § 84 des Ausländergesetzes einbezogen. Bei richtigen und vollständigen Angaben der betroffenen Personen liegen die Daten, die die Identität und den Aufenthalt betreffen und zum Abgleich kommen, der jeweils anderen Behörde bereits vor. Deshalb ist keine Verpflichtung vorzusehen, nach der die Ausländerbehörde die ihr übermittelten Daten zu löschen hat. Aus dem gleichen Grunde ist es datenschutzrechtlich unbedenklich, die Ausländerbehörde zu verpflichten, Änderungen der zum Abgleich kommenden Daten ohne erneute Anfrage unmittelbar der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Zuge der fortschreitenden Technisierung in den Behörden kann der Datenabgleich auch im automatisierten Verfahren durchgeführt werden."

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