Rz. 32

Von Abs. 2 Satz 4 werden alle Arten der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung erfasst, also auch Abschiebe-, Untersuchungs- und Strafhäftlinge. Auch der Vollzug von Maßregeln zur Besserung und Sicherung nach dem Infektionsschutzgesetz und die Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den entsprechenden Gesetzen der Länder werden von Abs. 2 Satz 4 erfasst. Für all diese Personenkreise ordnet Abs. 2 Satz 4 die entsprechende Anwendung der Sätze 1 bis 3 des Abs. 2 an.

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