Rz. 24

Kein (weiterer) Zuständigkeitswechsel soll nach Abs. 2 Satz 2 eintreten, wenn der Leistungsberechtigte in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übertritt. Es soll vielmehr bei der Zuständigkeit des Leistungsträgers bleiben, der für die erste Einrichtung zuständig ist. In der Literatur wird einschränkend gefordert, dass es nur dann bei der Zuständigkeit des oben genannten Leistungsträgers bleiben soll, wenn der Leistungsbezieher bewusst und gewollt die Einrichtung wechselt, ohne sich zwischenzeitlich anderswo aufgehalten zu haben. Der Wechsel müsse unmittelbar von der einen in die andere Einrichtung erfolgen (Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 10a AsylbLG Rz. 31, Stand: Juni 2008; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 10a AsylbLG Rz. 12 unter Hinweis auf § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG i. d. F. bis zum 31.12.2004). Dieser Auffassung ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, der in der Vermeidung von Reibungsverlusten durch Zuständigkeitswechsel bei an sich gleichbleibender Sachlage bestehen dürfte, zuzustimmen; denn die Sachlage ändert sich nur dann nicht wesentlich, wenn die oben genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind.

Hieraus ergibt sich auch, dass ein kurzes Verlassen der Einrichtung keine die Anwendung des Abs. 2 Satz 2 ausschließende Unterbrechung ist; denn hierdurch ändert sich die Sachlage nicht wesentlich.

 

Rz. 25

Zudem greift Abs. 2 Satz 2 aus den o. g. Gründen nur dann ein, wenn es sich um gleichartige Einrichtungen handelt (Adolph, in: Linhart/Adolph, a. a. O.; Hohm, AsylbLG, § 10a Rz. 64, unter Hinweis auf VG Köln, Urteil v. 3.6.2004, 26 K 1983/02). Liegt kein unmittelbarer Wechsel oder ein Wechsel in eine nicht gleichartige Einrichtung im oben genannten Sinne vor, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nach der Auffangregel des Abs. 1 Satz 3.

 

Rz. 26

Tritt der Leistungsberechtigte nach einer solchen Unterbrechung in die andere oder eine weitere Einrichtung ein, bestimmt sich die Zuständigkeit wieder nach Abs. 2 Satz 1.

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