Rz. 9

Abs. 1 Satz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach § 45 Abs. 2 AsylG betroffen ist. Diese ausländerrechtliche Regelung sieht vor, dass zwei oder mehrere Bundesländer eine von der gesetzlichen Verteilung und Zuweisung abweichende Vereinbarung treffen dürfen. Hieran muss dann folgerichtig auch die örtliche Zuständigkeit anknüpfen. Bis zur tatsächlichen Aufnahme in der durch Vereinbarung bestimmten Einrichtung bleibt es bei der Zuständigkeitsregelung nach Abs. 1 Satz 1 (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 10a Rz. 20; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 10a Rz. 35).

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