Rz. 33

Abs. 3 Satz 1 enthält eine Legaldefinition des z. B. in Abs. 2 Satz 1 verwendeten Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Regelung war erforderlich, weil auf das AsylbLG die Bestimmungen des SGB I keine Anwendung finden. Die Vorschrift ist der steuerrechtlichen Definition in § 9 AO nachgebildet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dann als gegeben angesehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Die Vorschrift dient auch der Klarstellung, da § 30 SGB I nicht anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Legaldefinition beschränkt sich auf das AsylbLG. Dies ergibt sich aus der Formulierung "im Sinne dieses Gesetzes" (vgl. BT-Drs. 13/2746 S. 18).

 

Rz. 34

Es genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, dass der Ausländer sich an dem Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält. Es kommt auf die äußerlich feststellbaren Lebensumstände und auf das Zeitmoment an (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 10a Rz. 67).

 

Rz. 35

Mit Ort ist die jeweilige politische Kommune i. S. d. Art. 28 Abs. 1 GG gemeint. Unter "Gebiet" ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Bundesrepublik zu verstehen, der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sein kann.

 

Rz. 36

Kein gewöhnlicher Aufenthalt wird nach dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 dort begründet, wo der Ausländer sich nur vorübergehend aufhält. Dies ist dann der Fall, wenn er seine Lebensbeziehungen an einem anderen Ort aufrechterhalten und an diesen Ort erkennbar zurückkehren will oder aber der ernsthafte Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung fehlt.

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