Rz. 37

Abs. 3 Satz 2 enthält eine gesetzliche Fiktion, die die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts erleichtern soll. Hält sich ein Leistungsberechtigter zusammenhängend 6 Monate oder mehr an einem bestimmten Ort auf, so kommt es auf die anderen objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 nicht mehr an.

 

Rz. 38

Die Fiktion wird nach dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 nicht dadurch verhindert, dass in dem oben genannten Zeitraum kurzfristige Unterbrechungen enthalten sind. Sind die Unterbrechungen in diesem kurzfristig, so verlängern sie den 6-Monats-Zeitraum nicht.

Der Begriff der Kurzfristigkeit ist im Verhältnis zur 6-Monats-Frist zu bestimmen und wird daher nicht mehr als wenige Wochen am Stück umfassen dürfen. Aus der Verwendung des Plurals ist zudem zu folgern, dass auch mehrere Unterbrechungen die Anwendung des Abs. 3 Satz 2 nicht hindern. Es liegen aber dann keine kurzfristigen Unterbrechungen mehr vor, wenn diese einen Zeitraum von der Hälfte oder mehr der maßgeblichen Gesamtdauer umfassen (Hohm, AsylbLG, § 10a Rz. 99, Stand: April 2008).

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