Rz. 29

In den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes werden durch Abs. 1 Nr. 6 auch Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder desjenigen Ausländers einbezogen, der unter die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Personenkreise fällt. Die Einbeziehung von Lebenspartnern erfolgte durch Art. 20 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 mit Wirkung zum 1.1.2005 und setzt die Vorgaben des Lebenspartnergesetzes (LPartG) um. Lebenspartner i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 ist das Mitglied einer durch 2 Personen gleichen Geschlechts begründeten Partnerschaft mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 LPartG genannten Personen.

Erfüllt ein Ehepartner, Lebenspartner oder ein Kind in eigener Person die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, ist er/es nach diesen Nummern leistungsberechtigt und nicht nach der Nr. 6. Dies ergibt sich aus der Formulierung "ohne dass sie selbst die Voraussetzungen" der Nr. 1 bis 5 erfüllen.

 

Rz. 30

Nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 6 fällt ein minderjähriges Kind einer der in Nr. 1 bis 5 genannten Personen, wenn es die deutsche Staatsangehörigkeit hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.1.2007, L 12 AS 5604/06). Dies gebiete der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der eine Benachteiligung nach der Abstammung verbiete (LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rz. 19). § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezwecke zudem eine Verbesserung der Anspruchslage minderjähriger Kinder; eine Versagung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit unter Verweis auf die niedrigeren Ansprüche des Asylbewerberleistungsgesetzes sei hiermit nicht vereinbar. Zutreffend weist Adolph (in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rz. 43a) zudem darauf hin, dass diese Kinder nicht "Ausländer" i. S. d. des Asylbewerberleistungsgesetzes sind.

 

Rz. 31

Es fallen jedoch nicht schon alle Kinder, die in Deutschland geboren sind, aus dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 6 heraus (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 1 AsylbLG Rz. 19; a. A. Birk, in: LPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rz. 9). Der leistungsrechtliche Status eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern zu verschiedenen Zeitpunkten eingereist sind, bestimmt sich nach dem Status des zuerst eingereisten Elternteils. Bei nachgereisten oder in Deutschland geborenen Kindern sollte in Ermangelung eines anderen nachvollziehbaren Anknüpfungspunktes der Status des Haushaltsvorstandes maßgeblich sein (Hohm, a. a. O.). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt insoweit.

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