(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat |
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres; |
"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
2. |
die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
|
3. |
die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; |
4. |
die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen