(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres;

"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

 

(2) Ergänzungsgrößen sind:

 

1.

die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres;
 

2.

die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres;
 

3.

die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
Zahl der erwerbsfähigenLeistungsberechtigten im Bezugsmonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

 

4.

die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge