§ 1 Ziele
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. 2Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. 3Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2)[1] Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
1. |
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2; |
2. |
Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem "ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt"; |
3. |
öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt". |
Bis 21.03.2019:
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
1. |
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm "Bürgerarbeit" ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen; |
2. |
Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; |
3. |
öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt "Bürgerarbeit". |
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
§ 3 Umsetzung
1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. 2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. 4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat |
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres; |
"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
2. |
die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
|
3. |
die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; |
4. |
die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet. |
§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
(1) 1Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":
Summe der Integrationen in den... |
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