Rz. 8

Der anspruchs- und leistungsberechtigte Personenkreis wird in § 2 BAföG nicht individuell und personenbezogen, sondern durch die Bezugnahme auf den Besuch einer bestimmten Bildungseinrichtung bestimmt. Dazu gehören einerseits weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt (d. h. nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder einen eigenen Haushalt führt und mit einem Kind zusammenlebt), Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt sowie Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG). Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Personen in einer schulischen Ausbildung, die inhaltlich und zeitlich über die allgemeine Schulpflicht hinausgeht (Schüler-BAföG). Darüber hinaus ist auch der Besuch höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen förderungsfähig, also die Ausbildungsförderung für Studenten zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation (Studenten-BAföG). Indem auf bestimmte Bildungseinrichtungen verwiesen wird, wird klargestellt, dass die betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System) und der damit zusammenhängende Besuch von Berufsschulen nicht gefördert werden (vgl. § 2 Abs. 6 BAföG). Dagegen wird die Zeit von Praktika, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer der Ausbildungsstätten gefordert werden, gefördert (§ 2 Abs. 4 BAföG).

 

Rz. 9

Ob Bildungseinrichtungen zu den Fach- oder Fachoberschulen gehören, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Schulgesetzen sowie vorrangig nach Art und Inhalt der Ausbildung. Grundsätzlich ist eine Förderung nur beim Besuch einer öffentlicher Bildungseinrichtung, nichtstaatlicher Hochschule oder einer genehmigten Ersatzschule möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG). Darüber hinaus kann aber auch der Besuch einer anderen Bildungseinrichtung gefördert werden, wenn diese im Einzelfall (§ 2 Abs. 2 BAföG) oder generell (aufgrund der Ermächtigungsverordnung in § 2 Abs. 3 BAföG) als gleichwertig anerkannt ist. Förderungsfähig ist zudem grundsätzlich nur eine Ausbildung im Inland (§ 4 BAföG), wobei allerdings auch hier wiederum Ausnahmen möglich sind (§ 5 BAföG); im Einzelfall kann sogar eine Ausbildung im Ausland bei Auslandswohnsitz förderungsfähig sein und einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen (§ 6 BAföG; vgl. zu den Anforderungen BayVGH, Urteil v. 20.4.2011, 12 BV 10.781).

 

Rz. 10

Nach § 2 Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt ist dabei die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Beim Besuch von Abendschulen oder Fernunterricht ist diese Voraussetzung zumeist nur in der Zeit erfüllt, in der auch Vollzeitunterricht stattfindet. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nimmt darauf Bezug, wenn für die Förderungsfähigkeit bei Fernunterricht vorausgesetzt wird, dass die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest 3 aufeinander folgende Kalendermonate umfasst. Aus der Tatbestandsvoraussetzung, dass nur der Besuch einer Ausbildungseinrichtung, die die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, folgt, dass bei Unterbrechungen der Ausbildung durch einen Vorlesungsboykott der Anspruch auf Ausbildungsförderung entfällt und die erbrachte Förderung zurückgefordert werden kann (BVerwG, Urteil v. 30.3.1978, V C 20.76); gleiches gilt bei der Unterbrechung der Ausbildung durch ein Urlaubssemester (BVerwG, Urteil v. 25.6.2015, 5 C 15.14).

 

Rz. 11

Förderungsfähig ist vom Grundsatz her nur die erste Ausbildung. Im Anschluss an die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für 3 Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung wird Ausbildungsförderung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Auch hierfür sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, z. B. wenn die weitere Ausbildung für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist oder die vorherige förderungsfähige Ausbildung den Zugang zu einer weiterführenden Ausbil...

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