Rz. 6

Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird nur allgemein darauf verwiesen, dass es Leistungen der Ausbildungsförderung gibt und diese in Anspruch genommen werden können. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird aber erst durch die Vorschriften des BAföG konkretisiert. Die Vorschrift beinhaltet damit keine materiell-rechtliche Regelung und ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für Leistungen der Ausbildungsförderung (so auch die h. M. vgl. nur Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 2; Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 18 Rz. 8, Stand: 17.2.2020). Soweit die Regelung besagt, dass Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden "kann", handelt es sich nicht um den Hinweis auf Ausbildungsförderung als Ermessensleistung, sondern auf die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme derartiger Leistungen als Ausfluss und Gegenstand von sozialen Rechten innerhalb des sozialen Rechtsstaates und deren Antragsabhängigkeit (§ 46 Abs. 1 BAföG).

 

Rz. 7

§ 1 BAföG umschreibt die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch dahingehend, dass Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird der Anspruch auf Ausbildungsförderung als eine von Einkommen und Vermögen abhängige Sozialleistung verdeutlicht, die insbesondere der Chancengleichheit im Bildungsbereich unabhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten (der Eltern) im Hinblick auf Art. 12 GG dient (so auch Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 18 Rz. 13, Stand: 17.2.2020; Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 4).

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