Rz. 24

Nach Abs. 3 hat der zuständige Sozialleistungsträger darauf hinzuwirken, dass sich bei einer Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen diese zum Wohl des Leistungsberechtigten ergänzen. Die Vorschrift knüpft an den bei Erlass des Gesetzes vorgefundenen Tatbestand der Hilfeleistung und Sozialleistungserbringung auch durch gemeinnützige und freie Einrichtungen insbesondere im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe an und trägt der Tatsache Rechnung, dass in manchen Sozialleistungsbereichen der Staat weder organisatorisch noch finanziell die nötige soziale Hilfe allein in ausreichendem Maße gewährleisten kann (BT-Drs. 7/868 S. 26; Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 17 Rz. 50; Knecht, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 17 Rz. 21, Stand: November 2015). Voraussetzung der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen ist allerdings, dass dies bei der Leistungserbringung stattfindet und stattfinden kann, und zwar sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht. Eine Verpflichtung dieser Einrichtungen zur Zusammenarbeit bei der Erfüllung der dem Sozialleistungsträger obliegenden Aufgaben wird durch die Regelung jedoch nicht begründet. Freie Träger sind solche, die nicht der öffentlichen Verwaltung zugehörig sind. Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit des Trägers darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Für den Anwendungsbereich des 17 kommt dabei insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege wie die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Wohlfahrtspflege in Betracht. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden und wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind (§ 55 AO). Eine ausdrückliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung wird aber nicht vorausgesetzt.

 

Rz. 25

Die Pflicht zur engen Zusammenarbeit wurde durch den bis 31.7.1983 geltenden Abs. 2 und nunmehr durch die Nachfolgeregelung des § 86 SGB X ergänzt. Eine solche vorausgesetzte Zusammenarbeit mit freien Trägern oder gemeinnützigen Einrichtungen gehört typischerweise zum Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vgl. §§ 4, 74 SGB VIII und Komm. dort) und der Sozialhilfe nach dem SGB XII (vgl. § 5 SGB XII und Komm. dort). Die Sozialleistungsträger der Sozialversicherung erbringen dagegen ihre Leistungen zumeist durch zugelassene Leistungserbringer, wobei der Leistungsberechtigte selbst weitgehend zwischen diesen auswählen kann.

 

Rz. 26

Die Zielsetzung der Zusammenarbeit zum Wohl des Leistungsberechtigten knüpft an die Verpflichtung des Leistungsträgers für die Gesamtverantwortung für die Sozialleistungen an, die er auch bei der Einschaltung Dritter behält (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 SGB XII, § 76 Abs. 2 SGB VIII), und stellt dabei das Wohl des Berechtigten in den Vordergrund der Zusammenarbeit.

 

Rz. 27

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, wollte der Bundesrat die Vorschrift auf freie Verbände erstrecken und zugleich (so die Begründung, BT-Drs. VI/3764 S. 34) mit einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit ausstatten. Dies war jedoch durch die Bundesregierung abgelehnt worden (BT-Drs. VI/3764 S. 40). Aus Abs. 3 lässt sich daher weder ein Gewährleistungsanspruch für die freien Träger oder anderen Einrichtungen noch für diese ein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Leistungserbringung (unter Verzicht der Leistungsgewährung durch die leistungsverpflichtete Behörde) ableiten. Zum Rangverhältnis zwischen freien Trägern und öffentlicher Jugendhilfe vgl. § 4 Abs. 3 SGB VIII und zu Sozialhilfeträgern § 75 Abs. 2 SGB XII und Komm. dort.

 

Rz. 28

Im Verhältnis zu den freien Trägern ist nach Abs. 3 Satz 2 deren Selbstständigkeit durch den Leistungsträger zu achten, wobei diese Selbstständigkeit sich nicht nur auf die rechtliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Sozialleistungsträger bezieht, sondern gerade auch die Eigenständigkeit in der Art und Weise der Leistungserbringung und der Durchführung der Aufgaben betrifft (vgl. § 4 Abs. 1 SGB VIII und Komm. dort). Dies soll auch dann gelten, wenn die Einrichtung finanzielle Zuwendungen des Sozialleistungsträgers erhält und ggf. davon abhängig ist.

 

Rz. 28a

Träger in der freien Jugendhilfe bedürfen daher nach § 75 SGB VIII der Anerkennung und müssen u. a. Gewähr für eine dauerhafte und fachlich qualifizierte Jugendhilfe bieten. Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege (das sind z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, DPWV, DRK und Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) sind kraft Gesetzes anerkannte Träger der fre...

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