Rz. 2

Die Vorschrift gehört zu den Einweisungsvorschriften. Sie richtet sich an die Sozialleistungsträger und legt diesen die Verpflichtung auf, im Interesse der Verwirklichung der sozialen Rechte (§ 2) dafür Sorge zu tragen, dass die Sozialleistungen zeitgemäß, zügig und umfassend (Abs. 1 Nr. 1) erbracht werden, die dafür erforderlichen sachlichen und personellen Kapazitäten (Abs. 1 Nr. 2) zur Verfügung stehen, der Zugang zu den Leistungen möglichst einfach gestaltet ist (Abs. 1 Nr. 3) und nunmehr auch der Zugang zu den Verwaltungs- und Dienstgebäuden barrierefrei ermöglicht wird (Abs. 1 Nr. 4). Dabei sollen sich die Sozialleistungsträger nicht auf die Ausführung gesetzlicher Vorschriften beschränken, sondern von sich aus Initiativen zur Verwirklichung der Leitvorstellungen des SGB für den Einzelnen entwickeln (BT-Drs. 7/868 S. 26).

Der mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführte und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts geänderte Abs. 2 gibt Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen (zuvor: gehörlosen und hörbehinderten Menschen) das Recht, "bei der Ausführung von Sozialleistungen" in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten dafür hat der zuständige Leistungsträger zu tragen.

Abs. 2a, eingefügt mit Wirkung zum 27.7.2016 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, verweist auf die entsprechende Anwendung des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes über die Verwendung der Leichten Sprache bei der Ausführung von Sozialleistungen.

Abs. 3 schließlich betont die Wichtigkeit der Zusammenarbeit der Leistungsträger mit gemeinnützigen und freien Organisationen und fordert eine wirksame ergänzende Zusammenarbeit zugunsten der Leistungsempfänger.

Abs. 4 (ab 1.1.2023) regelt in Satz 1, dass die Leistungsträger (auch) mit den nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) organisierten Betreuungsbehörden bei der Vermittlung anderer geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammenzuarbeiten haben. In Satz 2 wird klargestellt, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. die Möglichkeit der Betreuerbestellung (nach § 1814 BGB) die Wahrnehmung sozialer Rechte (§§ 2 ff. SGB I) nicht hindert und die Ausführung und Erbringung von Sozialleistungen dadurch nicht relativiert oder ausgeschlossen ist.

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