Rz. 16

Hinrichs, Spezialnorm vor Generalnorm – ein Streifzug durch das Sozialverwaltungsverfahrensrecht, NZS 2016, 339.

Lau, Verzinsung einer Geldforderung aufgrund Anspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 25.10.2018, B 7 AY 2/18 R), jurisPR-SozR 7/2019 Anm. 4.

Waibel, Fortschreiten der Kodifikation des SGB: Begründung eines geschlossenen Systems?, ZfS 2004, 341.

Zacher, Das Sozialgesetzbuch – Entwicklung und Stand, BayVBl. 1991, 529.

 

Rz. 17

§ 30 Abs. 1 SGB I regelt, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also aller Bücher des SGB einschließlich der nach § 68 SGB I einbezogenen besonderen Gesetze, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). § 37 Satz 1 SGB I schränkt dieses Prinzip jedoch dadurch ein, dass er die Geltung des Ersten und Zehnten Buchs für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur insoweit anordnet, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Letzteres ist für das Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der für Dritte verbindlichen Statusfeststellung nach § 69 SGB IX wegen deren dienender Funktion der Fall:

BSG, Urteil v. 29.4.2010, B 9 SB 1/10 R.

§ 44 SGB I ist im Asylbewerberleistungsrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist bewusst nicht als besonderer Teil des SGB in § 68 SGB I einbezogen worden:

BSG, Urteil v. 25.10.2018, B 7 AY 2/18 R.

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