Rz. 15

Beitragsbescheide werden in einem Verfahren gegen einen Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 96 einbezogen, wenn dies durch prozessökonomische Erwägungen gerechtfertigt wäre (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 2 U 32/03 R, BSGE 95 S. 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Breithaupt 2007 S. 88, HVBG-INFO 2006 S. 176; BSG, Urteil v. 9.12.2003, B 2 U 54/02 R, BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1; BSG, Urteil v. 22.6.2004, B 2 U 2/03 R; BSG, Urteil v. 24.6.2003, B 2 U 21/02 R, BSGE 91 S. 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Nach der Neufassung des § 96 Abs. 1 können prozessökonomische Gründe alleine eine Einbeziehung nicht mehr rechtfertigen, so dass eine Einbeziehung in derartigen Fallgestaltungen nicht mehr in Betracht kommt.

Im Beitragsrecht werden im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen für einen weiteren Zeitraum treffen, jedenfalls dann nicht Gegenstand des Verfahrens, wenn sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen (BSG, Urteil v. 8.5.2007, B 2 U 14/06 R, juris). Das dürfte nach der Neufassung des § 96 für alle Bescheide über nachfolgende Zeiträume der Fall sein.

Bei einem Streit um die Entziehung einer Leistung ist ein Folgebescheid über die Rückforderung von Leistungen zumindest dann einzubeziehen, wenn sich die Rückforderung auf einen Zeitraum bezieht, der nach dem Entziehungszeitpunkt liegt (LSG BW, Urteil v. 12.8.1998, L 2 U 702/98, HVBG-INFO 1998 S. 2519 ff.).

Ein Bescheid nach § 3 Abs. 2 der BKVO wird nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens auf Gewährung einer Verletztenrente (LSG Thüringen, Urteil v. 2.2.1998, L 1 U 111/96, E-LSG B-117).

In einem Klageverfahren, in dem u. a. über den Beginn der Verletztenrente entschieden worden ist, wird ein danach ergangener Bescheid über die Dauer der Verletztenrente Gegenstand des Rechtsstreits (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.2.1998, L 7 U 249/97, HVBG-INFO 1998 S. 1826 ff.).

Zwischen der Entschädigung einer Silikose und einer Emphysembronchitis besteht ein derart enger Zusammenhang, dass die Einbeziehung eines die Anerkennung der Emphysembronchitis ablehnenden Bescheids in das Verfahren gerechtfertigt ist (LSG NRW, Urteil v. 27.10.1997, L 2 BU 82/97).

Ein vorsorglicher Bescheid für den Fall, dass die Behörde im Rechtsstreit unterliegen sollte, wird nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens (BSG, Urteil v. 20.4.1993, SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).

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