Verfahrensgang

SG Nordhausen (Aktenzeichen S 1 U 835/93)

 

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des internistisch-fachpneumologischen Sachverständigengutachtens vom 7. Januar 1997 zu tragen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

In dem inzwischen abgeschlossenen Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Anerkennung seiner Atemwegserkrankung als Berufskrankheit begehrt.

Im Verwaltungsverfahren holte die Antragsgegnerin nach Eingang einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit ein Gutachten des Dozenten Dr. W. vom 20. Oktober 1992 ein. Danach litt der Antragsteller bereits als Kleinkind und Jugendlicher an Bronchitis und war während der beruflichen Tätigkeit häufig an bronchitischen Exazerbationen erkrankt. Da eine Einschränkung der Lungenfunktion niemals festgestellt werden konnte, habe keine obstruktive Bronchitis vorgelegen. Bei den umfangreichen Lungenfunktionsuntersuchungen sei eine normale Ventilation gefunden worden. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Maler und der Exposition gegenüber Farben, Lacke und Lösungsmittel und dem Entstehen einer chronischen Bronchitis könne nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege nicht vor.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 2. Februar 1993 eine Entschädigung ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1993 den Widerspruch zurück.

Auf die Klageeinlegung hat das Sozialgericht ein internistisch-lungenfachärztliches Gutachten des Dr. K. vom 9. Juni 1995 eingeholt. Danach haben sich die Bronchitiden, an denen der Kläger bereits als Kleinkind gelitten hatte, nach Aufnahme der Lehre und Tätigkeit als Maler verstärkt. Eine obstruktive Bronchitis sei aber ebensowenig zu belegen, wie eine bronchiale Hyperaktivität. Die bei der Tätigkeit als Maler verstärkt aufgetretenen Bronchitiden würden durch die inhalativen Reizstoffe mit verursacht werden Eine Erkrankung im Sinne der Nrn. 4301 oder 4302 der Berufskrankheitenverordnung (BeKV) liege nicht vor.

Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Nachdem der zuständige Berichterstatter den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, daß nicht beabsichtigt sei, ein weiteres Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen, beantragte dieser eine Begutachtung nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Dr. F. Dieser hat in seinem Gutachten vom 7. Januar 1997 ausgeführt, im Rahmen seiner Begutachtung seien keine neuen Gesichtspunkte zur Krankengeschichte und den geklagten Beschwerden aufgetreten. Der Antragsteller sei während seiner Malerlehre chemisch-irritativen Atemwegsnoxen in Form von Farben, Farbzusätzen und Lacklösungsmitteln ausgesetzt gewesen. Bei dieser Exposition sei es nicht zur Ausbildung einer Obstruktion Ventilationsstörung oder einer Einschränkung der respiratorischen Leistungsbreite gekommen. Eine Verschlechterung der Erkrankung liege nicht vor. Die Gesundheitsstörung (chronische mucopurulente Bronchitis) erfülle nicht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit, habe aber zur Unterlassung der Malertätigkeit geführt Diese Aufgabe sei im Sinne des § 3 BeKV zur Vermeidung der Entstehung einer Berufskrankheit erforderlich gewesen.

Mit Bescheid vom 11. August 1997 hat die Beigeladene die Gewährung von Leistungen nach § 3 BeKV im Zusammenhang mit der chronisch-rezidivierenden Bronchitis des Antragstellers abgelehnt.

Am 28. August 1997 hat der Antragsteller die Berufung zurückgenommen und am 2. September 1997 beantragt, die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG von der Staatskasse zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten, weil dieses Gutachten nicht zur weiteren Sachaufklärung geführt habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG waren nicht von der Staatskasse zu übernehmen, weil dieses nicht die Aufklärung des Sachverhalts gefördert hat.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muß auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Nach Satz 2 kann die Anhörung davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

Die Entscheidung über die endgültige Kostentragung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Zu berücksichtigen ist dabei nicht der Ausgang des Verfahrens. Es kommt vielmehr darauf an, ob und in welchem Grad das nach § 109 SOG eingeholte Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts gefördert hat (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4 Auflage, Stand: Oktober 1996, Anm. 5 zu § 109 SGG), es also für die Entscheidung des Rechtsstreits oder für den sonstigen Ausgang von Bedeutung gewesen ist bzw zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat (vgl. Hessisches LSG in Breithaupt 1979, S. 587). Hierfür ist ausreichend, daß sich aus dem Gutachten die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben und es die Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts objektiv gefördert hat (vgl. Hessisch...

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