1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat 2 Regelungsinhalte, nämlich die Besetzung eines Sozialgerichts und die Durchführung der Verwaltung und Dienstaufsicht. § 9 Abs. 2 a. F. ist durch § 90. Rechtshistorisch interessant ist, dass für eine Übergangszeit bis zum 30.6.1964 § 111 DRiG weiter eine Ernennung nach § 9 Abs. 2 a. F. zuließ. Nach dieser Vorschrift konnten auch Personen zum Vorsitzenden einer Kammer ernannt werden, die kein juristisches Staatsexamen abgelegt hatten, aber durch eine mindestens 5-jährige Tätigkeit in Beratung und Vertretung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Sozialrecht verfügten. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2 geworden und inhaltlich neu gefasst worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Besetzung der Sozialgerichte

 

Rz. 2

Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar ergibt sich aus dem SGG – anders als aus der VwGO und FGO – nicht, dass das Sozialgericht von einem Direktor oder Präsidenten geführt wird. Jedoch ergibt sich dies aus dem Bundesbesoldungsgesetz und dessen Anlage R. Danach wird ein Sozialgericht mit mindestens 9 Richterstellen von einem Präsidenten, ansonsten von einem Direktor geleitet. Weiterhin ist daraus ersichtlich, dass ab der 15. Richterstelle und für jeweils 7 weitere Richterstellen ein weiterer aufsichtsführender Richter bestellt wird.

 

Rz. 3

Anders als bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten bestehen die Spruchkörper eines Sozialgerichts lediglich aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richtern (sog. kleine Richterbank). Die Zahl der Berufsrichter eines Sozialgerichts ergibt sich aus den Haushalts- und Stellenplänen der Justizverwaltung, die vom jeweiligen Landesparlament beschlossen werden. Damit ist aber nicht auch gleichzeitig über die Zahl der Spruchkörper (Kammern) entschieden, da ein Berufsrichter gemäß § 21e Abs. 1 Satz 4 GVG mehreren Spruchkörpern (auch als Vorsitzender) angehören kann. In der Literatur ist streitig, wer die Zahl der Spruchkörper eines Gerichts bestimmt (Präsidium oder Justizverwaltung). Lediglich für das Bundessozialgericht dürfte aufgrund der Regelung in § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG, die nach § 202 entsprechend gilt, feststehen, dass die Anzahl der Senate vom Bundesministerium der Justiz bestimmt wird. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass auch bei allen anderen Gerichten die Zahl der Spruchkörper durch die Justizverwaltung und nicht vom Präsidium bestimmt wird (Zeihe, SGG, § 9 Rz. 2b; Thomas/Putzo, § 21e GVG Anm. 2b; Kopp/Schenke, VwGO, § 5 Rz. 4; a. A. Stanicki, DRiZ 1976 S. 80; Schmidt, in: Hennig, SGG, § 10 Rz. 5). Auch in einigen Bundesländern bestehen dazu gesetzliche Regelungen. In Baden-Württemberg (§ 4 AGSGG) wird die Anzahl der Kammern vom zuständigen Ministerium bestimmt. Bremen (§ 2 Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit) und das Saarland (§ 4 S. 1 SozAusG) sehen eine Bestimmung durch den Gerichtsleiter vor, wobei im Saarland das zuständige Ministerium Weisungen erteilen kann.

 

Rz. 4

Die Anzahl der ehrenamtlichen Richter eines jeden Spruchkörpers ergibt sich aus § 13. Ehrenamtliche Richter können jedoch niemals Vorsitzende eines Spruchkörpers sein. Selbst wenn sie die Befähigung zum Richteramt besitzen, ist dies aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 1 ausgeschlossen, denn danach können nur Berufsrichter Vorsitzende eines Spruchkörpers sein.

2.2 Verwaltung und Dienstaufsicht

 

Rz. 5

Die Neufassung des früheren Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG bewirkt unter Verzicht auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, dass die für die Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte zuständige Stelle bei den Sozialgerichten durch landesrechtliche Regelungen bestimmt wird (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Eine Änderung ist dadurch nur insoweit eingetreten, als nicht generell der Landesregierung (oder der von ihr beauftragten Stelle) die Führung der Dienstaufsicht übertragen wird, die sie dann ganz oder teilweise delegieren konnte, sondern nunmehr die endgültig zuständige Stelle unmittelbar durch Landesrecht bestimmt wird. Für die Praxis hat diese Änderung wenig Bedeutung.

 

Rz. 6

Aufgabe der Dienstaufsicht ist es, für die Erfüllung der (richterlichen) Pflichten zu sorgen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtsbetriebs zu sichern. Sie erstreckt sich auf den gesamten Dienstbetrieb des Sozialgerichts und erfasst alle am Gericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Dienstaufsicht über Richter ist wegen der verfassungsgemäß garantierten richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen (auch bei Mitwirkung im Präsidium) sowie ihrer Rechtsansichten, also für die richterliche Tätigkeit im engeren Sinne, unterlieg...

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