1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht den Regelungen in § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO und § 12 FGO und bestimmt allgemein, dass die bundes- und landesrechtlich zuständigen Stellen bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle einzurichten haben. Die Geschäftsstellen haben die Aufgabe, bei der Erledigung der sich aus der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts ergebenden Arbeiten mitzuwirken. Damit ermöglichen sie es den Spruchkörpern, die Entscheidungstätigkeit als eigentliche Richtertätigkeit auszuüben. Wenn das Gesetz die Errichtung einer Geschäftsstelle bei jedem Gericht fordert, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass eine Untergliederung der Geschäftsstelle in mehrere Einheiten erfolgt. Jede dieser (Teil-)Geschäftsstellen ist dann für einen (oder mehrere) Spruchkörper des Gerichts zuständig (z. B. Geschäftsstelle der 7. Kammer des Sozialgerichts). Soweit in der Praxis vielfach bezüglich dieser (Teil)Geschäftsstellen von Serviceeinheiten gesprochen wird, handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung, nicht jedoch um eine inhaltliche Änderung. Hingegen ist es mit dem klaren Wortlaut von § 4 nicht zu vereinbaren, für mehrere Gerichte eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden. Eine weitere Änderung erfolgte durch die Achte und Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

2 Rechtspraxis

2.1 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

 

Rz. 2

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können Beamte und Angestellte sein, die besonders vorgebildet sind. Ihnen obliegen teils administrative Funktionen (z. B. Register- und Aktenführung, Ausfertigung und Zustellung von Ladungen etc.). Insoweit erledigen sie weisungsgebundene richterassistierende Tätigkeiten. Daneben nehmen sie prozessuale Aufgaben wahr (z. B. Erteilung vollstreckbarer Urteilsausfertigungen, Festsetzungen von Kosten und Pauschgebühr, Ausfertigung von Entscheidungen und ausnahmsweise Protokollführung in der Sitzung, § 159 ZPO i. d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198). Anders als die Zivilgerichtsbarkeit kennt die Sozialgerichtsbarkeit – wie die Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit – keine Rechtspfleger, denn § 153 GVG findet für die Sozialgerichtsbarkeit keine Anwendung. Angestellte, die auf der Geschäftsstelle tätig sind, müssen jedoch über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten des mittleren Dienstes verfügen. Soweit er als Organ der Rechtspflege und nicht nur rein administrativ tätig wird, genießt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine gewisse Unabhängigkeit, insbesondere bei der Kostenfestsetzung. Er ist etwa bei der Tätigkeit der Protokollführung an Weisungen nur insoweit gebunden, als dies besonders gesetzlich bestimmt ist. So ist etwa zur Protokollberichtigung Einverständnis vom Vorsitzenden und Urkundsbeamten herzustellen (§ 122 i. V. m. § 163 ZPO). Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterliegen ebenso wie die Richter dem Ablehnungsrecht der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 49 ZPO). Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, bei dem er angestellt ist (§ 60 i. V. m. § 49 ZPO).

2.2 Aufgaben der Geschäftsstelle

 

Rz. 3

Zu den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zählen im Wesentlichen: Aufnehmen von Klagen und sonstigen Anträgen zu Protokoll, Ausführung von Ladungen, Protokollführung in der mündlichen Verhandlung und bei Erörterungsterminen (gemäß § 159 ZPO n. F.), Erteilen von Urteils- und Beschlussausfertigungen, Festsetzung von Gebühren und Kosten, Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe richterlicher Ermächtigung (§ 73a Abs. 4 bis 6), Beglaubigung von Aktenauszügen, Aktenführung, Ausführung von Ladungen, Registerführung, Zustellung von Urteilen usw. Soweit der Urkundsbeamte Entscheidungen vornimmt, bestimmt § 178 welche Rechtsbehelfe hiergegen gegeben sind. Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bezüglich Gebühren und Kosten kann gemäß §§ 189 Abs. 2, 197 Abs. 2 Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt werden. Die vom Urkundsbeamten erstellten Urkunden sind öffentliche Urkunden i. S. d. §§ 415 ff. ZPO.

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