Rz. 1

Die Vorschrift hat 2 Regelungsinhalte, nämlich die Besetzung eines Sozialgerichts und die Durchführung der Verwaltung und Dienstaufsicht. § 9 Abs. 2 a. F. ist durch § 90. Rechtshistorisch interessant ist, dass für eine Übergangszeit bis zum 30.6.1964 § 111 DRiG weiter eine Ernennung nach § 9 Abs. 2 a. F. zuließ. Nach dieser Vorschrift konnten auch Personen zum Vorsitzenden einer Kammer ernannt werden, die kein juristisches Staatsexamen abgelegt hatten, aber durch eine mindestens 5-jährige Tätigkeit in Beratung und Vertretung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Sozialrecht verfügten. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2 geworden und inhaltlich neu gefasst worden.

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