Rz. 29

Die Voraussetzung der Einhaltung der Klagefrist ist von Amts wegen zu beachten. In Zweifelsfällen muss das Gericht hierzu Ermittlungen anstellen. Gelingt der Klägerseite der Nachweis der fristgemäßen Klageerhebung dabei nicht, so geht dies zu ihren Lasten. Andererseits trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass die Klagefrist überhaupt zu laufen begonnen hat, also ob überhaupt eine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts/Widerspruchsbescheids erfolgt ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.11.2009, ASR 2010, 97; LSG Saarland, Urteil v. 4.8.2006, L 7 RJ 42/04; vgl. hierzu auch LSG Bayern, Urteil v. 14.1.2010, L 8 AS 235/09, juris, zur Problematik des Absendevermerks). Das gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung nach § 85 Abs. 4.

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