Rz. 2

Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraus. Die Klagefrist gilt daher für alle Anfechtungsklagen, in isolierter oder kombinierter Form, sowie für Verpflichtungsklagen im Falle der Ablehnung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts. Sie gilt dagegen nicht für andere Leistungsklagen und auch nicht für Feststellungsklagen, wobei Letzteres für einen Teilbereich in § 89 ausdrücklich geregelt ist. Mit einer Feststellungsklage darf allerdings nicht die Klagefrist umgangen werden. War das Begehren ursprünglich auf einen Verwaltungsakt gerichtet, so dass eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte erhoben werden müssen, so kann eine mögliche Fristversäumnis nicht mit der Feststellungsklage unterlaufen werden. Die Feststellungsklage ist in derartigen Fällen subsidiär (ständige Rspr. des BSG, vgl. nur die Entscheidungen in BSGE 15 S. 282, 286; BSGE 43 S. 148, 150 f.; BSGE 46 S. 81, 84; BSGE 57 S. 184, 186; BSGE 58 S. 150, 152 f.; BSGE 73 S. 146, 147).

Zur Einhaltung der Klagefrist kann zunächst ausschließlich eine Anfechtungsklage erhoben werden und diese später um einen (reinen) Leistungsantrag erweitert werden. Wird der Leistungsantrag erstinstanzlich übergangen, so kann hierüber auch noch im Berufungsverfahren entschieden werden (so das LSG Berlin, Urteil v. 15.4.2003, L 14 AL 60/02, info also 2004 S. 65 f., im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid verbunden mit einer Zahlungsklage auf Arbeitslosengeld).

 

Rz. 3

Die Klagefrist gilt nicht für die Widerklage nach § 100, da diese auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden kann, § 153 (BSG SozR Nr. 3 zu § 100).

 

Rz. 4

Die Klagefrist muss dagegen im Fall einer Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 beachtet werden (BSG, SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG, Urteil v. 23.6.1998, B 4 RA 31/97 R; LSG BW, Urteil v. 18.10.2007, L 7 SO 4334/06). Die neue Klage muss alle allgemeinen Prozessvoraussetzungen und zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der Klageänderung des § 99 erfüllen.

Eine Berichtigung des Rubrums bei einer falschen oder unvollständigen Bezeichnung eines Beteiligten ist jedoch nach Fristablauf noch möglich (BSG, Urteile v. 10.3.2011, B 3 P 1 und 2/10 R, juris). Ebenso wird ein Wechsel des/der Beklagten nach Fristablauf jedenfalls dann noch für zulässig erachtet, wenn der angefochtene bzw. begehrte Verwaltungsakt bereits bei Klageerhebung genau bezeichnet worden ist (BVerwG, SGb 1994 S. 77; VGH BW, DÖV 1982 S. 750; vgl. auch OVG Lüneburg, DÖV 1967 S. 637 und die Kommentierung zu § 99 Rn. 14 ff.).

 

Rz. 5

Eine Besonderheit stellt die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 3 SGB IV (in der Fassung des Gesetzes v. 12.11.2009, BGBl. I S. 3710) dar. Obwohl es sich bei ihr um eine Feststellungsklage handelt, gilt für sie ebenfalls eine Klagefrist. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist die Klage spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. des Unterbleibens einer Wahlhandlung zu erheben.

Zum Geltungsbereich der Dreimonatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 2 siehe außerdem Rn. 18.

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