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Die Bindungswirkung tritt nur ein, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann oder muss, ist insbesondere in den §§ 44 ff. SGB X geregelt. In einigen Bereichen finden sich Sonderregelungen, so z. B. § 330 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung, der über § 40 Abs 1 Nr. 1 SGB II auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar ist. Unabhängig von den Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten jederzeit möglich ist eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 38 SGB X. Der bloße Antrag auf Überprüfung eines Bescheides nach § 44 SGB X durchbricht noch nicht dessen Bestandskraft. Dennoch wird aufgrund des damit eröffneten Verwaltungsverfahrens in jüngster Zeit häufiger von der Zulässigkeit eines auf der Grundlage des Überprüfungsverfahrens geführten einstweiligen Rechtschutzverfahrens ausgegangen (Sächsisches LSG, Beschluss v. 26.5.2011, L 3 AS 378/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.1.2011. L 14 AL 373/10 B ER, jeweils nach juris). Grundsätzlich schützt die Bestandskraft des Leistungsbescheides den Widerspruchsführer, der eine noch höhere Leistung begehrt, vor einer Schlechterstellung im Widerspruchsverfahren (BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 13). In Ausnahmefällen wird eine Durchbrechung dieses Grundsatzes diskutiert (siehe hierzu ausführlich Köhler, Die reformatio in peius im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren – unter besonderer Berücksichtigung des Anhörungsgebots, ZFSH/SGB 2010, 78). Die Bindungswirkung ist auch von anderen Leistungsträgern grundsätzlich zu beachten. Dies ist dem auf Aufgabenteilung beruhenden Sozialleistungssystem geschuldet. Nur im Ausnahmefall kann im Erstattungsstreitverfahren hiervon abgewichen werden (siehe hierzu LSG Hamburg, Urteil v. 11.3.2010, L 5 AL 2/07, juris, m. w. N.).

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