Rz. 42

Vom Beteiligten kann in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung ein Beistand herangezogen werden (§ 73 Abs. 7). Der Gesetzgeber sieht hierfür ein Bedürfnis wegen der oft sehr persönlich geprägten Verfahrensmaterie (vgl. BR-Drs. 623/06 S. 214). Die Neuregelung entspricht der Regelung in § 90 ZPO. Hierzu BT-Drs. 16/3655 S. 96:

"Die Regelung über den Beistand entspricht der Neuregelung in § 90 ZPO-E (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 5). Sie betrifft nur die Begleitung des Beteiligten und die Ausführung seiner Parteirechte in der Gerichtsverhandlung und setzt voraus, dass der Beteiligte selbst ebenfalls erschienen ist. Anträge, die der Beistand formuliert, sind rechtlich solche des Beteiligten. Die Zulassung von nicht vertretungsberechtigten Personen als Beistand des Beteiligten soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden. Im Sozialgerichtsprozess sind aber eher als etwa im Zivilprozess Konstellationen möglich, in denen ein Beteiligter ein Bedürfnis für die Zulassung eines – etwa medizinisch besonders sachkundigen – Beistands hat. Auch dem Beteiligten nahe stehende Personen wird das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der oft sehr persönlich geprägten Verfahrensmaterie häufig zulassen, wobei die Zulassung auch stillschweigend erfolgen kann."

Beistand kann nach § 73 Abs. 7 Satz 2 sein, wer in Verfahren vor dem SG oder dem LSG zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist, mithin alle nach § 73 Abs. 2 vertretungsbefugten Personen. Andere Personen können als Beistand zugelassen werden, wenn dies sachdienlich ist und hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 73 Abs. 7 Satz 3).

 

Rz. 43

Die Zulassung eines Beistandes kann formlos, auch stillschweigend erfolgen. Nicht vertretungsbefugte Beistände weist das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1). Das Gericht kann das weitere Auftreten als Beistand untersagen, wenn der Beistand nicht in der Lage ist, sich sachgerecht zu äußern (§ 73 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 5). Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 73 Abs. 5 gilt auch für Beistände.

 

Rz. 44

Der Beistand ist kein Prozessbevollmächtigter, er tritt nicht für den Beteiligten, sondern neben ihm auf. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als vom Beteiligten vorgebracht, soweit es der Beteiligte nicht sofort widerruft und berichtigt (§ 73 Abs. 7 Satz 5).

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