Rz. 25

Regelmäßig kein Verschulden trifft den Beteiligten, wenn er für eine Ortsabwesenheit von weniger als 6 Wochen keine besonderen Vorkehrungen dafür trifft, dass ihn eingehende Sendungen erreichen (BVerfG, Beschluss v. 8.7.1975, 2 BvR 1099/74, BVerfGE 40 S. 186 m. w. N.; BSG, Urteil v. 24.8.1976, 8 RU 130/75, SozR 1500 § 67 Nr. 6). Verlängert sich die auf weniger als sechs Wochen geplante Abwesenheit, muss der Beteiligte dafür sorgen, dass ihm durch die Verlängerung der Abwesenheit keine verfahrensrechtlichen Nachteile entstehen (BSG, Beschluss v. 26.3.1992, 11 BAr 117/91, SozR 3-1500 § 67 Nr. 3 m. w. N.). Dies kann durch Beauftragung einer dritten Person am Wohnsitz oder durch Veranlassung der Nachsendung durch die Post erfolgen. Letzteres gilt auch bei längerer Abwesenheit oder häufigen Reisen, bei der die Abwesenheit zur Regel wird, außerdem auch dann, wenn der Betroffene gerade in der Zeit seiner Abwesenheit mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.8.2007, 1 BvR 685/07, NJW 2007 S. 3486). So liegt es im Verschulden der Klägers, während eines fünfwöchigen Urlaubs keine Vorsorge für den Erhalt fristauslösender Schriftstücke des Gerichts zu treffen, wenn er wegen einer etwa drei Monate vor der Abreise stattgefundenen, mündlichen Verhandlung mit dem Zugang eines Urteils rechnen musste (LSG Hessen, Urteil v. 20.6.2011, L 7 AL 87/10).

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