Rz. 20

Bei der Übersendung durch Telefax geht es zwar nicht zulasten eines Beteiligten, wenn eine Übersendung aufgrund technischer Mängel des Empfangsgerätes nicht gelingt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.8.1996, 1 BvR 121/95, NJW 1996 S. 2858). Jedoch müssen in diesem Fall alle anderen zumutbaren Übermittlungswege ausgeschöpft werden. Insbesondere bei unmittelbar drohendem Fristablauf kann von einem Rechtsanwalt auch erwartet werden, dass der Versuch unternommen wird, von der vereinfachten Möglichkeit des § 91 SGG Gebrauch zu machen (LSG NRW, Beschluss v. 29.5.2001, L 11 B 35/01 KA). Die Fristversäumnis aufgrund eines Defekts des eigenen Telefaxgerätes kann einem Beteiligten nur dann entgegengehalten werden, wenn die Störung vorhersehbar war oder zu einem Zeitpunkt auftrat, zu dem noch die Übermittlung auf einem anderen Weg möglich und zumutbar war (BSG, Urteil v. 31.3.1993, 13 RJ 9/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 7, für den in einem Kanzleibetrieb verwendeten Telefaxanschluss).

 

Rz. 21

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsmittelführer vorträgt, am Tag des Fristablaufs gegen 17:15 Uhr eine Fehlfunktion seines Faxgeräts festgestellt und sodann gegen 18:30 Uhr von einem benachbarten Copy-Shop aus einen nochmaligen Fristverlängerungsantrag an das Gericht gefaxt zu haben (BSG, Beschluss v. 29.3.2010, B 13 R 519/09 B).

 

Rz. 22

Der Kläger hat die materielle Beweislast für den Zugang der Klage, also dafür, dass die Klage fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Dieser Nachweis kann bei Telefaxübermittlung nicht allein durch die Daten des Absendegeräts geführt werden und auch dem Sendeprotokoll kommt allenfalls eine Indizwirkung zu (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 151 Rn. 10d m. w. N.). Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Störungen im Bereich der Übertragung oder des Empfangsgerätes, die nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegeräts registriert werden, stellt ein Telefaxsendeprotokoll keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxschreibens dar (LSG Bayern, Beschluss v. 26.5.2009, L 11 AS 258/09 B PKH).

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