Rz. 7

Die Belehrung muss von der Art der Entscheidung her richtig sein (Zeihe, SGG, § 66 Rn. 13c). Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehört, dass der oder die möglichen (statthaften) Rechtsbehelfe ausdrücklich bezeichnet werden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 66 Anm. 3a). Ob sie tatsächlich statthaft sind, ist unerheblich. Wenn mehrere Möglichkeiten eröffnet sind, wie beim Gerichtsbescheid neben der Nichtzulassungsbeschwerde der Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. § 105 Abs. 2 SGG), ist über beides zu belehren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 6). Eine unrichtige Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs ist dann schädlich, wenn Zweifel darüber auftreten können, welche Art von Rechtsbehelf gemeint ist (Peters/Sautter/Wolff, a. a. O.). Wird eine Klage teilweise abgewiesen und ist für einen Teil die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig, muss sowohl auf die Möglichkeit der Berufung als auch der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen werden (Zeihe, SGG, § 66 Rn. 13c).

 

Rz. 8

Sind allerdings gegen ein die Revision zulassendes Urteil des SG wahlweise Berufung und Revision statthaft, dann muss das SG im Urteil auch über den Rechtsmittelweg der Sprungrevision belehren (BSG, Urteil v. 20.10.1977, 11 RLw 1/77, SozR 5850 § 3 Nr. 1). Sie steht gleichwertig neben der Berufung (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 66 Anm. 3a). In einem sozialgerichtlichen Urteil, in dem die Sprungrevision nicht zugelassen ist, muss nicht über die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision belehrt werden (BSG, Beschluss v. 30.6.2004, B 6 KA 1/04 B: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.11.2003, L 11 KA 11/01; vgl. aber BSG, Urteil v. 23.3.1995, 13 RJ 19/94, SozR 3-1500 § 66 Nr. 4: Eine Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann insgesamt unrichtig i. S. v. § 66 Abs. 2, wenn eine der wahlweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten [Widerspruch oder Klage] unzutreffend beschrieben wird).

 

Rz. 9

Im Falle eines Zwischenurteils (§ 202 SGG i. V. m. § 303 ZPO) ist dahin zu belehren, dass dieses nur zugleich mit dem Endurteil anfechtbar ist (Zeihe, SGG, § 66 Rn. 13c).

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