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Über Anträge pharmazeutischer Unternehmen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der gesetzlich geregelten Herstellerrabatte entscheidet nach Abs. 4 Satz 2 und Abs. 9 das Bundesministerium für Gesundheit, das seinerseits die Entscheidung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen hat. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-DRS 17/3698, S. 57) heißt es dazu: "Ist die Aufgabe auf eine Bundesoberbehörde übertragen, ist deren Sitz maßgeblich. Die Befreiungsentscheidungen beruhen im Wesentlichen auf speziellen Wirtschaftsprüfungen im Bereich der Arzneimittelproduktion, so dass aus Gründen der Entscheidungskontinuität und -kompetenz eine einheitliche örtliche Zuständigkeit geboten ist. Das BAFA hat seinen Sitz in Eschborn."

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