Rz. 2

Die formellen Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sie sind für jedes der Klagebegehren gesondert zu prüfen. Zulässig ist die kumulative Klagehäufung, d. h. mehrere Ansprüche werden nebeneinander geltend gemacht. Eventual- oder Hilfsanträge sind zulässig. Auch die Stufenklage ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 254 ZPO im Sozialrechtsstreit zulässig. Wird ein Klageanspruch lediglich auf mehrere Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlagen gestützt, so handelt es sich nicht um Klagehäufung. Die alternative Klagehäufung, d. h. die Geltendmachung des einen oder des anderen Anspruchs, ist unzulässig.

 

Rz. 3

Die Ansprüche müssen gegen denselben Beklagten (oder dieselben Beklagten) gerichtet sein. Dasselbe Gericht muss für jeden einzelnen Anspruch sachlich und örtlich zuständig sein. Grundsätzlich müssen die Ansprüche in einer Klage verfolgt werden. Wird nachträglich ein weiterer Anspruch hinzugesetzt, so müssen die Voraussetzungen nach § 99 (Klageänderung) vorliegen. Zwischen den Ansprüchen muss ein Zusammenhang bestehen. Diese Voraussetzung wird weit gefasst. Ein rechtlicher Zusammenhang muss nicht bestehen. Es reicht aus, wenn ein Zusammenhang bei dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt besteht.

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