Rz. 14

Die am häufigsten vorkommende Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, auch unechte Leistungsklage genannt. Die Klageart ist dann statthaft, wenn der Kläger sich gegen einen Bescheid wendet, mit dem eine Leistung abgelehnt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, d. h. die nicht im Ermessen des Leistungsträgers steht. Bis auf wenige Ausnahmenfälle besteht auf Sozialleistungen, insbesondere auf Geldleistungen mit Lohnersatzfunktion, ein Rechtsanspruch, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Daher steht diese Klageart immer dann zu Gebote, wenn der Kläger sich gegen die Ablehnung einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) wendet und die Verurteilung des Versicherungsträgers unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts begehrt. Es ist dabei grundsätzlich zulässig, die Leistung dem Grunde nach zu beantragen. Dies ist allgemeine Praxis. Wird der Sozialleistungsträger antragsgemäß verurteilt, so erlässt er einen Ausführungsbescheid, mit dem er die Höhe der Sozialleistung und die Bezugsdauer festsetzt.

 

Rz. 15

Der Klageantrag sollte demnach bei der Anfechtungs- und Leistungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ... (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) zu gewähren.

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