Rz. 10

Ist die Klage auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt wurde, so ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 8/05 R, SozR 4-2700 § 34 Nr. 1, Zulassung zum H-Arzt-Verfahren; BSG, Urteil v. 28.9.2006, B 3 KR 28/05 R, NZS 2007 S. 495 = SGb 2007 S. 489, Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen). Die Leistungsklage wäre nicht statthaft, wie bereits aus dem Wortlaut des Abs. 5 ("wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat") hervorgeht. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch dann statthafte Klageart, wenn eine im Entschließungs- oder Auswahlermessen des Leistungsträgers stehende Leistung begehrt wird (BSG, Urteil v. 1.7.2009, B 4 AS 77/08 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 4 = NJW 2010, 462). In der Literatur (Krasney/­Udsching, IV 15) wird in Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass das Verpflichtungsbegehren das Anfechtungsbegehren mit umfasst, so dass Letzterem keine gesonderte Bedeutung zukomme (vgl. Kopp/Schenke, § 42 VwGO Rn. 6). Ob das, was der Kläger begehrt, einen Verwaltungsakt oder eine Leistung ohne Verwaltungsaktcharakter darstellt, hat kaum verfahrensrechtliche Auswirkungen: Die Klagebefugnis muss wegen des Anfechtungsbegehrens auch bei der Kombination mit der Leistungsklage vorliegen, für das Vorverfahrenserfordernis gilt das Gleiche.

 

Rz. 11

Der Klageantrag sollte bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage lauten, den der/des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und die/den Beklagte/n zu verpflichten, ihm die Zulassung als ... zu erteilen/die Zeit vom ... bis ... als Beitragszeit vorzumerken.

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