Rz. 9

Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Streitigkeiten, die Rechtsverhältnisse nach dem SGB V zum Gegenstand haben. Streitgegenstand können die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, die Beitragspflicht, Ansprüche der Versicherten auf Leistungen sowie Erstattungsansprüche der Sozialversicherungsträger sein. Dazu gehören Ansprüche auf Geldleistungen, wie etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Sterbegeld. Ferner sind vielfach Ansprüche der Versicherten auf Sachleistungen Streitgegenstand. Hierbei geht es darum, ob dem Versicherten als Sachleistung bestimmte Arten der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 SGB V) oder der Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V), der Zahnbehandlung, der prothetischen oder kieferorthopädischen Versorgung zu gewähren sind oder ob der Versicherte Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung beanspruchen kann. Dazu gehören außerdem Streitigkeiten um die Übernahme der Kosten für Heil- und Hilfsmittel, Arzneimittel für häusliche Krankenpflege und für Haushaltshilfe. Ferner kann die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Streitgegenstand sein.

 

Rz. 10

Absatz 1 Nr. 2 (nach früherer Fassung Abs. 2 Nr. 3) stellt klar, dass der Sozialrechtsweg auch dann eröffnet ist, wenn Dritte durch Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar betroffen sind. Dies betrifft alle Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Nr. 2 mit nichtärztlichen Leistungserbringern. Dazu gehören z. B.

 

Rz. 11

Stellt sich hingegen der Klageanspruch nach der vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (BGH, Urteil v. 16.2.1984, IX ZR 45/83, BGHZ 90 S. 187 = NJW 1984 S. 1622 zum Anspruch aus einer Bürgschaft, die der Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Sozialversicherungsbeiträge der GmbH übernommen hat; OLG Frankfurt, Beschluss v. 2.11.2006, 25 W 86/06, ZInsO 2007 S. 107 zur Klage einer gesetzlichen Krankenkasse wegen nicht entrichteter Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Insolvenz der Beitragsschuldnerin).

 

Rz. 12

Zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gehören auch Streitigkeiten des Vertragsarztrechts aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Verbände, ferner Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen gemeinsamer Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände. Die Vorschrift stellt klar, dass die Rechtswegzuständigkeit nicht die Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 110 SGB V für Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser i. S. d. § 108 Nr. 1 und 2 SGB V umfasst. Denn insoweit sind die Verwaltungsgerichte für Streitsachen zur Krankenhausplanung zuständig.

 

Rz. 13

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten ist privatrechtlicher Natur. Dies stellt § 76 Abs. 4 SGB V klar. Daher ist für die Ansprüche des Versicherten gegenüber dem Arzt (etwa auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlers) der Zivilrechtsweg gegeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. München 2005, § 61 Rn. 20 m. w. N.). Gleiches gilt für Ansprüche des gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen einen Krankenhausträger (Ulmer, in: Hennig, SGG § 51 Rn. 32 m. w. N.). Für einen auf die Krankenkasse übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen den Vertragsarzt ist hingegen der Sozialrechtsweg gegeben (BSG, Urteil v. 22.6.1983, 6 Rka 3/81, BSGE 55 S. 144 = NJW 1984 S. 1422).

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