Rz. 18

Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Streitigkeiten, die Rechtsverhältnisse nach dem SGB VII zum Gegenstand haben. Streitgegenstand können die Beitragspflicht des Unternehmens, die Beitragshöhe, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und die Gewährung von Verletztengeld oder Rente, der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation sowie Hinterbliebenenleistungen sein.

 

Rz. 19

Absatz 1 Nr. 3 stellt klar, dass Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Unfallversicherungsträger von der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgenommen sind. Der Gesetzgeber will hiermit die Rechtswegzuständigkeit auf dem Gebiet des staatlichen Arbeitsschutzrechts und der Gewerbeaufsicht von den sozialversicherungsrechtlichen Regelungsmaterien der Unfallversicherung abgrenzen. Für Streitigkeiten aufgrund der in den §§ 14 bis 25 SGB VII geregelten Maßnahmen, für die die Unfallversicherungsträger zuständig sind, ist also der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

 

Rz. 20

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Arztes am Durchgangsarztverfahren sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BSG, Urteil v. 3.1.1978, B 2 U 199/77, BG 1978 S. 650). Die Bestellung zum Durchgangsarzt ist ein hoheitlicher Rechtsakt (BGH, Urteil v. 9.12.1974, III ZR 131/72, BGHZ 3 S. 265 = NJW 975 S. 589; BGH, Urteil v. 28.6.1994, VI ZR 153/93, BGHZ 126 S. 297 = NJW 994 S. 2417). Daher ist der Sozialrechtsweg eröffnet (LSG Hessen, Beschluss v. 22.8.2003, L 11 U 607/03 ER, HVBG-INFO 003 S. 2773). Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern sind öffentlich-rechtlicher Natur. Für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Zulassung einer Klinik zum Verletzungsartenverfahren hat das BSG (Urteil v. 25.6.1992, 2 RU 24/91, BSGE 1 S. 27 = SGb 993 S. 275) den Sozialrechtsweg ebenso bejaht wie für die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung (sog. H-Arzt-Verfahren, BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 8/05 R, SozR 2700 § 34 Nr 1). Hingegen sind die Rechtsbeziehungen zwischen Durchgangsarzt und Patient zivilrechtlich ausgestaltet; insoweit ist der Zivilrechtsweg eröffnet (BGH, Urteil v. 28.6.1994, a. a. O.).

 

Rz. 21

Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Hinblick auf den Versand von Schreiben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat das LG Düsseldorf (Urteil v. 25.7.2007, 12 O 428/06) den Zivilrechtsweg bejaht. Dafür spricht, dass die Regelungen in Abs. 2 Satz 1 und 2 allein für die gesetzliche Krankenversicherung gelten. Ob für einen Rechtsstreit über die Vergütung von Leistungen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung der Sozialrechtsweg (LSG NRW, Urteil v. 14.1.2005, L 4 U 19/04, BLB RdSchr LB 23/2005) oder Zivilrechtsweg (OLG Stuttgart, Urteil v. 22.10.1975, 13 U 111/75, SGb 977 S. 212) eröffnet ist, wird unterschiedlich beurteilt.

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