Rz. 36

Durch zahlreiche Bundesgesetze ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Sozialrechtsweg eröffnet:

  • Gemäß § 17 AAÜG ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Sozialrechtsweg gegeben.
  • Gemäß § 48 ALG sind Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes Angelegenheiten der Sozialversicherung. Soweit das Sozialgerichtsgesetz für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung besondere Vorschriften enthält, gelten die Vorschriften für die Unfallversicherung.
  • Gemäß § 61 Abs. 2 BSeuchenG ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 51 bis 54 Abs. 1 BSeuchenG der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach dem BSeuchenG.
  • Gemäß § 227a Abs. 2 Satz 1 BEG ist bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung der Sozialrechtsweg gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
  • Gemäß § 15 BKGG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Sozialrechtsweg gegeben.
  • Gemäß § 13 BErzGG entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 BErzGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
  • Gemäß § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Sozialrechtsweg eröffnet.
  • Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 HHG entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für das soziale Entschädigungsrecht zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts maßgebend.
  • Gemäß § 7 OEG ist in Angelegenheiten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 (Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27h BVG entsprechen) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
  • Gemäß § 88 Abs. 7 SVG entscheiden in Angelegenheiten der Soldatenversorgung die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit die Beschädigtenversorgung in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27i BVG besteht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
  • Gemäß § 10 Abs. 2 ZVALG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
  • Gemäß § 51 Abs. 3 ZDG ist der Sozialrechtsweg gegeben, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i BVG besteht.
 

Rz. 37

Weitere Rechtswegzuweisungen enthalten § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche v. 23.6.1994 (BGBl. I S. 1311), § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen v. 6.5.1994 (BGBl. I S. 990), § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet v. 23.6.1994 (BGBl. I S. 1314), § 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht v. 23.6.1994 (BGBl. I S. 1311), wenn die Bundesanstalt für Arbeit oder Träger der Rentenversicherung tätig werden, und § 15 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgungsgesetzes v. 23.12.1971 (BGBl. I S. 2104).

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