Rz. 34

Erfasst werden allein die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen infolge der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und infolge der Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) durch die Krankenkassen sowie infolge der Feststellung der Umlagepflicht und der Aufbringung der Mittel. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem EntgFG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. dazu Kossens, WzS 2006 S. 97).

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